Eine Schiefertafel mit der Aufschrift Trademark

Übersetzungsfehler im Markenrecht: Wenn eine falsche Übersetzung den Markenschutz kostet

MMag. Katarina Rohsmann, MA

MMag. Katarina Rohsmann, MA

Übersetzungsfehler im Markenrecht: Wenn der Teufel im Detail steckt.

Übersetzungsfehler im Markenrecht: Wenn der Teufel im Detail steckt.

Wer eine Marke schützen lässt, muss sie auch verwenden – sonst verfällt der Markenschutz wegen Nichtbenutzung. Doch manchmal liegt das Problem nicht in der fehlenden Benutzung, sondern in einem Übersetzungsfehler im Markenrecht. Die Marke wird zwar verwendet, aber nicht für die eingetragene Warengruppe – weil die Eintragung falsch übersetzt wurde. Denn es genügt bekanntermaßen nicht, dass die Marke überhaupt verwendet wird; sie muss genau für diejenigen Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, für die sie eingetragen wurde.

Genau das wurde in einem Fall, der 2023 an den österreichischen Obersten Gerichtshof herangetragen wurde (4Ob156/23d), zum Problem. Die Konsequenz: Der Markenschutz verfiel. Ein kostspieliger und folgenreicher Fehler.

Recht und Übersetzung: Beide verlangen sprachliche Präzision

Wer sich näher mit Markenrecht befasst hat, weiß, wie kleinteilig die markenrechtlichen Kategorien sind. Aus einer langen Liste möglicher Waren und Dienstleistungen müssen genau jene genau jene ausgewählt werden, für die die Marke tatsächlich verwendet werden soll. Sprachliche Ungenauigkeiten bei der Übersetzung kann bei der Markenanmeldung weitreichende Folgen haben – wie dieser Fall eindrücklich zeigt.
Der OGH selbst entschied nicht in der Sache, sondern wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Trotzdem gibt die Entscheidung interessante Einblicke in die praktische Bedeutung von Übersetzungsfehlern im Recht.

„Gesundheit" oder „Hygiene"? Im Markenrecht zählt jedes Wort

Handelt es sich bei diesem Mittel, das unter der Marke vertrieben werden soll, um ein „Gesundheitsprodukt" oder um ein „Hygieneprodukt“? Diese Unterscheidung wurde einem Unternehmen zum Verhängnis, das ein Magnesiumpräparat vertrieb – genauer gesagt: ein Arznei- oder Nahrungsergänzungsmittel zum Ausgleich eines Magnesiummangels, der Störungen der Muskeltätigkeit verursacht.

Die in Deutschland eingetragene Basismarke schützte „pharmazeutische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege". Doch beim EU-Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) wurde der Schutz für „pharmazeutische und chemische Produkte für die Hygiene" eingetragen („produits pharmaceutiques et chimiques pour l'hygiène"). Magnesiummangel kann verschiedene Ursachen haben – doch mangelnde Hygiene zählt wohl nicht dazu.

Der OGH zitierte das Rekursgericht wie folgt: Der Begriff „hygiène" sei „nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem objektiven Verkehrsverständnis mit dem deutschen Begriff „Hygiene" gleichzusetzen, also mit dem Reinhalten des Körpers und von Sachen sowie dem Infektionsschutz, zB durch Desinfektion. Dieses Verständnis decke sich mit der Nizza-Klassifikation und der diesbezüglichen Taxonomie des EUIPO in der deutschen Sprachfassung: „Gesundheitspflege" entspreche den „services des soins de santé" und sei nicht mit „Hygiene" oder „hygiène" gleichzusetzen."

Egal, Hauptsache das Mittel wirkt? Nicht im Markenrecht!

Ob „Gesundheitspflege" oder „Hygiene" – vor Gericht ist das keine Haarspalterei, sondern die alles entscheidende Frage: Wurde die Marke für die eingetragene Warengruppe benutzt oder nicht?

Dem Urteil des Rekursgerichts zufolge wurde ein „Hygieneprodukt" unter der Marke nie vertrieben, denn: „Das Mittel der Antragstellerin (Magnesiumpräparat), für das die Marke benutzt worden sei, sei nicht unter die im Warenverzeichnis enthaltene Bezeichnung zu subsumieren, weil es sich dabei nicht um ein Produkt für die Hygiene handle."

Konsequenz: Der Markenschutz verfiel – wegen mangelnder sprachlicher Präzision bei der Übersetzung.

Wie es genau zu diesem Fehler kam, geht aus dem Urteil nicht hervor. Aber eines zeigt der Fall sehr deutlich: Übersetzungsfehler im Markenrecht können schwerwiegende und kostspielige Folgen haben – gerade im Bereich des geistigen Eigentumsrechts.

Ein interessantes Detail am Rande: Gerade im Patent- und Markenrecht wird häufig zu maschinellen Übersetzungen, also Übersetzungssoftware, gegriffen, um Zeit und Geld zu sparen. Wenn dabei jedoch etwas daneben geht, ist der Schaden oft umso größer.

Mehr über das Thema Übersetzungssoftware im Recht und die Fallstricke, die dabei lauern, erfahren Sie in diesem Artikel.

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